Ihr Experte in Sachen Auto und Verkehr

Fachanwalt für Verkehrsrecht: Stefan Günther

Ein Überblick

Das Verkehrsrecht betrifft alle rechtlichen Angelegenheiten, die mit der Teilnahme am Straßenverkehr in Verbindung stehen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht, Stefan Günther, ist Ihr kompetenter „Verkehrsanwalt“ und steht Ihnen mit fundiertem Wissen und maßgeschneiderter Unterstützung zur Seite.

Verkehrsrecht ist ein facettenreiches Rechtsgebiet, das Querschnittsregelungen aus verschiedenen Rechtsbereichen einschließt. Zu den Bereichen, die unter das Verkehrsrecht fallen, gehören:

Hierzu zählen Fragen rund um den Autokauf, Autoleasing, Haftungsquoten, Kinderunfälle, Ausländerbeteiligung und Schadensersatzansprüche, einschließlich Reparaturkosten, Wiederbeschaffungskosten, Mietwagenkosten, Nutzungsentschädigung und Schmerzensgeld.

Dies umfasst Fragen zur Kraftfahrtversicherung, Kaskoversicherung, private Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung.

Hier werden Angelegenheiten wie fahrlässige Körperverletzung, Unfallflucht, Beleidigung und Fahren ohne Fahrerlaubnis behandelt.

Dies betrifft Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsmessungen, Rotlichtverstöße, Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten, Bußgelder und Fahrverbote.

Hierzu gehören Themen wie die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) und Entziehungsverfahren.

Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht: Stefan Günther

Wenn es um Rechtsfragen im Bereich Auto und Verkehr geht, können Sie auf unseren erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht, Stefan Günther, zählen. Er verfügt über tiefgehendes Wissen und maßgeschneiderte Unterstützung in allen Angelegenheiten des Verkehrsrechts.

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Stefan Günther

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Unsere Tätigkeitsfelder im Bereich Verkehrsrecht

Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, das am 01.01.2002 in Kraft getreten ist, hat erhebliche Änderungen für das deutsche Kaufrecht gebracht. Während man früher im Wesentlichen zwischen dem Neuwagen- und dem Gebrauchtwagenkauf unterschied, nimmt man heute die Einteilung nach dem Verbrauchsgüterkauf und sonstigen Verkäufen vor. Früher existierte nämlich die Möglichkeit im gewerblichen Gebrauchtwagenhandel, einen Gewährleistungsausschluss gegenüber privaten Käufern zu vereinbaren. Derartige Haftungsausschlüsse gegenüber Verbrauchern sind heute nicht mehr möglich, die Sachmangelhaftungsansprüche unterscheiden sich somit nicht mehr.

Gerichtliche Streitigkeiten treten häufiger im Zusammenhang mit dem Erwerb von gebrauchten Kraftfahrzeugen auf. Denn der Umstand, dass der Käufer eines Neufahrzeugs ein makelloses Produkt erwarten darf, liegt auf der Hand. Weicht der Zustand des neuen Fahrzeugs von dem Vertragsinhalt, der technischen Zustandsbeschreibung ab, wird sich der Verkäufer bzw. der Hersteller in der Regel bereit erklären, den Anspruch des Käufers auf Nachbesserung oder Nachlieferung zu erfüllen. Beim Gebrauchtwagenkauf können kleinere Schäden und Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs nicht gefährden, durchaus mit dem Vertragsinhalt noch vereinbar sein. Die Frage ist, wie bestimmte Zusicherungen und Angaben des Verkäufers zum Vertragsgegenstand zu verstehen sind und welche Mängel der Verkäufer von sich aus offenbaren muss.

Bei der Geltendmachung von Sachmangelhaftungsansprüchen ist besondere Sorgfalt geboten. Der Käufer darf im Falle eines Mangels nicht ohne Weiteres vom Kaufvertrag zurücktreten oder eine Werkstatt mit der Mangelbeseitigung beauftragen, um die daraus resultierenden Kosten als Schadenersatz beim Verkäufer geltend zu machen. Zunächst muss er sich in der Regel an den Verkäufer halten und von diesem unter Fristsetzung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen wird häufig über die Frage gestritten, wer den Unfall allein oder überwiegend verschuldet hat und in welchem Umfang der Haftpflichtversicherer zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Zu Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen existieren zigtausend gerichtliche Entscheidungen. Es ist wichtig, im Falle einer Ablehnung der Haftung durch den Haftpflichtversicherer oder einer Kürzung von Ansprüchen auf eine Haftungsquote die entsprechende Rechtsprechung zu kennen und zu zitieren, damit keine Kürzung von berechtigten Ansprüchen vorgenommen wird. Dies gilt insbesondere bei Personenschäden, bei denen erhebliche Ersatzleistungen des Versicherers im Raum stehen, zum Beispiel die Zahlung einer Schmerzensgeldrente oder wiederkehrender Verdienstausfallleistungen.

Wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Wer das 7., aber nicht das 10. Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nur dann nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

Nach der Wertung des Gesetzgebers sind Kinder, die noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben, noch nicht in der Lage, die spezifischen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten. Gleichwohl nehmen Kinder in diesem Alter natürlich, auch als Fahrradfahrer, am Straßenverkehr teil.

Wird ein Kind, welches noch nicht 10 Jahre alt ist, bei einem Verkehrsunfall verletzt, kann es vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in der Regel vollen Schadenersatz verlangen, es muss sich kein Mitverschulden an der Schadensverursachung anrechnen lassen. Diese Anhebung des Haftungsprivilegs für Kinder vom 7. auf das 10. Lebensjahr gilt seit 2002.

Wer in Deutschland einen Verkehrsunfall erleidet, der von einem Ausländer mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug verschuldet wurde, muss nicht zwingend mit einer ausländischen Versicherung kooperieren. Ist das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (einschließlich Andorra, Island, Kroatien, Norwegen, Serbien sowie Schweiz) zugelassen, kann der Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V. wie ein Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen werden. In der Regel wickelt diese Einrichtung den Schadenfall nicht selbst ab, sondern beauftragt ein in Deutschland ansässiges Versicherungsunternehmen damit, den Schadenfall zulasten des ausländischen Haftpflichtversicherers abzuwickeln.

Etwas schwieriger gestaltet sich die Situation, wenn eine Person im europäischen Ausland einen Unfall erleidet. Früher stand der Betroffene aufgrund fehlender Fremdsprachenkenntnisse oder der Weigerung des ausländischen Versicherungsunternehmens, den Schaden zu regulieren, oft vor unlösbaren Problemen. Durch die zum 01.01.2003 umgesetzte Vierte KH-Richtlinie der EU hat sich die Regulierung von Verkehrsunfällen, die sich innerhalb der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraumes sowie in der Schweiz ereignet haben, stark vereinfacht. Die Fünfte KH-Richtlinie, die am 12.06.2005 in Kraft trat, hat nunmehr auch die Möglichkeit eröffnet, Schadenersatzansprüche am Wohnsitz des Geschädigten gerichtlich geltend zu machen.

Die Sicherung der Ansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls beginnt mit dem Verhalten am Unfallort, erforderlich ist nach der Sicherung der Unfallstelle und dem Alarmieren der Rettungsdienste/Erster Hilfe in der Regel die Hinzuziehung der Polizei. Nur dann, wenn die Haftungslage eindeutig ist und ein Verschulden vom Verursacher auch anerkannt wird, kann ausnahmsweise von der Hinzuziehung der Polizei abgesehen werden. Die Hinzuziehung der Polizei dient in erster Linie der Beweissicherung, denn diese dokumentiert die Unfallörtlichkeit sowie die Beschädigungen an den Fahrzeugen fotografisch und befragt sowohl die Unfallbeteiligten als auch etwaige Unfallzeugen am Unfallort. Anhand an einer amtlichen Ermittlungsakte lassen sich Schadenersatzansprüche leichter durchsetzen. Der Geschädigte sollte bei einem Sachschaden, der 1.000,00 € übersteigt, einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragen. Dieses Schadensgutachten stellt nach der Rechtsprechung eine geeignete Grundlage für die Berechnung der Schadensersatzansprüche dar.

Der Geschädigte kann vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners Ersatz der konkret aufgewendeten Reparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer verlangen, er kann sein Fahrzeug aber auch unrepariert oder notrepariert weiterbenutzen und sich die vom Gutachter berechneten Nettoreparaturkosten auszahlen lassen. Man nennt dies auch „fiktive Abrechnung“. Die Mehrwertsteuer wird im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht ersetzt, weil sie nicht anfällt.

Für die Frage, ob der Geschädigte überhaupt Ersatz der Reparaturkosten bei konkreter Schadensabrechnung verlangen kann oder ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, gilt der Grenzwert von 30 %. Der Reparaturaufwand darf bis 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, dem Geschädigten wird also ein Integritätszuschlag für sein Interesse, das beschädigte Fahrzeug weiter zu nutzen, zugebilligt.

In Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, können Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden. Ersatz von Reparaturaufwand kann in diesen Fällen auch nur dann verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.

Sollte ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen, ist die Einholung eines Schadensgutachtens unabdingbar, um die Höhe des Wiederbeschaffungswertes verlässlich zu bestimmen. Der Schadensgutachter wird neben dem Wiederbeschaffungswert auch den Restwert ermitteln, über den das Unfallfahrzeug noch verfügt. Mitunter hat der Geschädigte noch ein Interesse an seinem Unfallfahrzeug, er kann dies an einen vom Sachverständigen benannten Restwertaufkäufer veräußern, muss es aber nicht. Der Haftpflichtversicherer ist daran interessiert, dass der Restwert möglichst hoch taxiert wird, denn dadurch vermindert sich seine Entschädigungsleistung. Versicherer übersenden den Geschädigten deshalb häufig, nach Auswertung des Schadensgutachtens, Angebote von überregionalen Restwertaufkäufern und weisen darauf hin, dass der Geschädigte von der Möglichkeit Gebrauch machen soll, sein Unfallfahrzeug an diese Aufkäufer zu veräußern. Nach der Rechtsprechung muss der Geschädigte die Übersendung solcher Restwertangebote nicht abwarten, er verstößt nicht gegen seine Schadenminderungspflicht, wenn er sein Unfallfahrzeug sogleich nach Erstellung des Gutachtens zu dem vom Gutachter berechneten Restwert an eine Person/Firma seiner Wahl veräußert.

Wer aufgrund eines unverschuldeten Verkehrsunfalls sein Fahrzeug reparieren lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug beschaffen muss, darf für die Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung einen Mietwagen in Anspruch nehmen und vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners Ersatz der Mietwagenkosten verlangen. Über kaum eine Schadensposition wird so häufig gestritten, so dass der Geschädigte in Betracht ziehen sollte, anstelle der Inanspruchnahme eines Mietwagens, seinen Anspruch auf Nutzungsausfall geltend zu machen. Ist die Inanspruchnahme eines Mietwagens unumgänglich, sollte ein Kraftfahrzeug angemietet werden, welches eine Klasse tiefer einzustufen ist. Bei Anmietung eines klassengleichen Mietfahrzeuges beträgt der Abzug von den Mietwagenkosten wegen Eigenersparnis (Reparaturen, Wartung, Reifen, Pflege) zwischen 3 % und 15 %.

Schließlich soll die Inanspruchnahme eines Mietwagens dann nicht erforderlich sein, wenn die tägliche Fahrstrecke unter 20 km bis 30 km beträgt, da der Geschädigte dann auf ein Taxi verwiesen werden kann.

Für die Dauer der Entbehrung eines verkehrssicheren Fahrzeugs kann der Geschädigte anstelle des Mietwagenkostenersatzes eine Nutzungsentschädigung für Gebrauchsausfall geltend machen. Die Höhe dieser Nutzungsentschädigung richtet sich nach dem Fahrzeugtyp sowie der Motorisierung und Ausstattung, für alle Fahrzeugtypen und Ausstattungsvarianten existiert eine Nutzungsausfalltabelle, aus der sich der entsprechende Tagessatz ermittelt. In der Regel gibt auch das Schadensgutachten sachverständig Auskunft über die Höhe der Nutzungsentschädigung. Im Rahmen der Berechnung der Anzahl der Tage, für die eine Nutzungsentschädigung geltend gemacht wird, lohnt sich sorgfältiges Argumentieren. Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners wird – ohne eine entsprechende Forderung des Geschädigten – die Nutzungsentschädigung nach der im Gutachten ausgewiesenen Reparaturdauer oder bei Totalschaden Wiederbeschaffungsdauer berechnen, also längstens für zwei Wochen. Tatsächlich muss der Geschädigte häufig für längere Zeit auf den Gebrauch eines Fahrzeugs verzichten, denn zunächst muss die Frage, ob ein Reparaturfall oder Wiederbeschaffungsfall vorliegt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden. Hieran schließt sich eine gewisse Überlegungszeit an und dann schließlich der eigentliche Zeitraum der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung. Die Rechtsprechung billigt dem Geschädigten deshalb nicht nur die Wiederbeschaffungs- bzw. Reparaturdauer als Ausfallzeitraum zu, sondern auch den „Schadenermittlungszeitraum“ sowie den „Überlegungszeitraum“. Ist ein Fahrzeug reparaturbedürftig und noch verkehrssicher, besteht der Anspruch auf die Nutzungsentschädigung natürlich nur für die konkrete Reparaturdauer.

Bei Verletzungen infolge eines Verkehrsunfalls hängt die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie vom Umfang der dem Verletzten zugefügten Lebensbeeinträchtigung ab. Nach geltendem Recht können psychische Leiden nur in Ausnahmefällen zu einem Schmerzensgeldanspruch führen. Von einer Geldentschädigung ausgeschlossen sind psychische Beeinträchtigungen wie Trauer, Depressionen, Unlust, Antriebsschwäche, da in diesen Beeinträchtigungen das Merkmal der „Gesundheitsverletzung“ noch nicht gegeben sein soll. Liegt allerdings eine medizinisch nachweisbare Ursache für derartige mentale Probleme vor und nehmen die Beeinträchtigungen die Form einer Erkrankung an, wie dies insbesondere als Schock beim Miterleben des Todes eines nahen Angehörigen der Fall ist, muss ein Schmerzensgeld gewährt werden.

Die Ermittlung des Schmerzensgeldes richtet sich im Übrigen nach der Art der Verletzung, der Dauer und dem Umfang der Behandlung und Arbeitsunfähigkeit, der Frage eines etwaigen Dauerschadens sowie besonderen Umständen des Einzelfalles, zum Beispiel dem Grad des Verschuldens, besonderer Einschränkungen für den Verletzten oder eine zögerliche Regulierung durch den Haftpflichtversicherer. Sowohl die Gerichte als auch Geschädigte, Anwälte und Versicherer orientieren sich im Rahmen der Berechnung des Schmerzensgeldes an veröffentlichten Gerichtsurteilen, insbesondere von den Oberlandesgerichten. Diese sind in einer sog. „Schmerzensgeldtabelle“ veröffentlicht, die jährlich aktualisiert wird.

Der Erwerbsausfallschaden umfasst alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte dadurch erleidet, dass er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht mehr einsetzen kann. Beim Arbeitnehmer sind zu ersetzen:

  • entgangene Löhne und Gehälter einschließlich aller Zuzahlungen
  • Erschwerniszulagen
  • Ausfall von Eigenleistungen beim Hausbau
  • Rentenminderung (Rentenschaden)

Eine Rentenminderungsschaden wird bei Arbeitnehmern stets über den Regress des Rentenversicherers abgefedert, der Rentenversicherungsträger macht die Beiträge gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Geschädigten geltend, die abgeführt worden wären, wenn der Geschädigte über den Unfallzeitpunkt hinaus ohne Minderung seines Erwerbseinkommens gearbeitet hätte. Insoweit empfiehlt sich eine enge Zusammenarbeit mit der Regressabteilung des Rentenversicherungsträgers, damit tatsächlich ungekürzte Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden und keine Rentenminderung eintritt.

Sollte aufgrund von erheblichen Verletzungen, die eine dauerhafte Beeinträchtigung bedingen, ein langfristiger oder gar dauerhafter Einkommensverlust eintreten, wird der Versicherer dem Geschädigten in der Regel den Abschluss eines sog. Abfindungsvergleichs unterbreiten. Mit einer Einmalzahlung soll der Geschädigte für die bereits eingetretenen und in der Zukunft eintretenden Einbußen abgefunden werden, da regelmäßig wiederkehrende Schadenszahlungen für den Versicherer unter dem Gesichtspunkt der kostendeckenden Verwaltung kein wünschenswerter Zustand sind. Für den Geschädigten kann eine endgültige Abfindung dann von Vorteil sein, wenn der endgültige Abschluss der Schadenregulierung zu einer psychischen Stabilisierung führt.

Ein Haushaltführungsschaden liegt vor, wenn der Verletzte vorübergehend oder auf Dauer in der Fähigkeit, den Haushalt zu führen, eingeschränkt ist. Ein Haushaltführungsschaden kann somit nicht nur durch die nicht erwerbstätige Hausfrau geltend gemacht werden, sondern unabhängig von der Frage der Ausübung einer selbstständigen oder abhängigen Erwerbstätigkeit jede dem Haushalt zugehörige Person, die üblicherweise im Haushalt mithilft. Dies ist bei volljährigen Personen in aller Regel der Fall. Ein Ersatzanspruch besteht auch dann, wenn keine bezahlte Ersatzkraft beschäftigt wird, sogar dann, wenn der Ausfall, zum Beispiel der verletzten Hausfrau, zurückgefahren und auf das Notwendige beschränkt wird.

Für die Berechnung der Schadensposition wird auf Berechnungstabellen zurückgegriffen, in denen Erfahrungswerte hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der erforderlichen Haushaltführung im Ein- oder Mehrpersonenhaushalt enthalten sind. Aus diesen Berechnungstabellen ergeben sich auch Erfahrungswerte im Hinblick auf die Minderung der Leistungsfähigkeit im Haushalt bei bestimmten Verletzungsfolgen. Bei geringfügigen Beeinträchtigungen, bei denen die haushaltspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 10 % liegt, besteht allerdings keine Anspruch auf Ersatz des Haushaltführungsschadens.

Im Rahmen der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund von Verkehrsunfällen ist eine Kenntnis des Versicherungsrechts unabdingbar. Unter keinen Umständen sollte der Geschädigte versuchen, seine Schadenersatzansprüche unmittelbar gegenüber dem verantwortlichen Fahrzeugführer oder dem Fahrzeughalter geltend zu machen. Zwar besteht in rechtlicher Hinsicht durchaus ein Ersatzanspruch. Es ist jedoch fraglich, ob der Schädiger willens und in der Lage ist, die geltend gemachten Ansprüche zu erfüllen. Der Geschädigte verfügt über einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer, bei dem das Kraftfahrzeug des Unfallgegners am Schadenstag versichert war. Somit verfügt der Geschädigte über einen zahlungskräftigen Anspruchsgegner.

Im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall wird der Geschädigte, der über eine Kaskoversicherung (Fahrzeugvollversicherung) verfügt, in Erwägung ziehen, diesen Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen, soweit der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer die Regulierung verzögert oder den Geschädigten ein Mitverschulden trifft. Um den eigenen Versicherungsschutz nicht zu gefährden, muss der Geschädigte bestimmte Verhaltensregeln beachten. Er sollte sich bei einem Verkehrsunfall unter keinen Umständen dem Vorwurf der Unfallflucht aussetzen. Gerade im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen an Leitplanken, Zäunen und Beschilderungseinrichtungen ist häufig festzustellen, dass der Verursacher den Unfallort in der irrigen Annahme verlässt, dass keine Wartepflicht besteht, weil ohnehin keine feststellungsbereite Person zu erwarten ist. Ein derartiges Verhalten kann nicht nur ein Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach sich ziehen, sondern auch einen Verlust des Kaskoversicherungsschutzes, sogar dann, wenn der Verursacher und Geschädigte den Verkehrsunfall kurze Zeit später von sich aus bei der Polizei meldet.

Bei Eintritt eines Personenschadens ist stets die Überlegung anzustellen, ob Ansprüche aus weiteren Versicherungsverhältnissen angemeldet werden können. Denn in der Regel besteht die Obliegenheit der unverzüglichen Schadenmeldung. Im Rahmen der Berechnung einer Versicherungsleistung, zum Beispiel aus einer Unfallversicherung, ist eine kritische Überprüfung sowohl der Berechnung des Versicherers als auch des zugrunde liegenden medizinischen Gutachtens geboten.

Wird die Polizei zu einem Verkehrsunfall hinzugezogen, bei dem der Verursacher einen Personenschaden anderer Personen herbeigeführt hat, werden gegen den Unfallverursacher Ermittlungen wegen des Tatverdachts der fahrlässigen Körperverletzung aufgenommen. Dies gilt auch dann, wenn die Schuldfrage noch völlig offen ist. Aufgrund der Vielzahl von Verkehrsunfällen und des hohen Risikos einer Unfallbeteiligung kann somit niemand, der am Straßenverkehr teilnimmt, ausschließen, selbst Subjekt eines Ermittlungsverfahrens zu werden.

Grundsätzlich ist zu empfehlen, dass der Betroffene zunächst, bevor er sich zu einem Tatvorwurf äußert, seinen Anspruch auf Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte selbst oder durch einen Rechtsanwalt geltend macht, damit er weiß, was gegen ihn vorgebracht wurde und er sich somit sachgerecht verteidigen kann.

Anzeigen und Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort sind in der Praxis sehr häufig. Sie führen bei einem Fremdschaden in einer Größenordnung zwischen 800,00 € und 1.500,00 € zu einer Geldstrafe von 15 bis 30 Tagessätzen sowie einem Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ab einem Fremdschaden von 1.300,00 € zu befürchten. Gerade beim Rückwärtsfahren mit Anhängekupplung sowie Rangieren mit größeren Fahrzeugen ist dem Führer eines Kraftfahrzeugs häufig nicht bewusst, dass er einen Fremdschaden verursacht hat. Um sich hier gegen den Vorwurf der Unfallflucht sachgerecht zu verteidigen, ist die Kenntnis der vollständigen Ermittlungsakte erforderlich. Sachgerecht ist oft, die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens anzuregen, damit im Falle eines unbegründeten Verdachts nachgewiesen werden kann, dass der Betroffene den Fremdschaden weder optisch noch taktil noch akustisch wahrnehmen konnte. Nur dann, wenn nachweisbar ist, dass der Betroffene die Verursachung eines nicht nur unerheblichen Fremdschadens bemerkt hat, kann eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort erfolgen.

Im Straßenverkehr geht es zuweilen sehr emotional und hitzig zu. Die Gestikulationen von Verkehrsteilnehmern werden zuweilen aber auch fehlgedeutet. Für Strafanzeigen typisch ist der Vorwurf einer Beleidigung in Gestalt des sog. „Stinkefingers“. Die Praxis zeigt, dass heftige Handbewegungen auch häufig fehlgedeutet und Verkehrsteilnehmer zu Unrecht aufgrund von Gestikulationen mit einem Ermittlungs- und Strafverfahren konfrontiert werden.

Rechtsprobleme im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis können sich daraus ergeben, dass der Betroffene ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination führt, für die er keine Berechtigung verfügt. Aufgrund der Vielzahl von Änderungen im Fahrerlaubnisrecht kann die konkrete Bestimmung, welche Fahrzeugkombinationen von der Fahrerlaubnis umfasst und welche ausgeschlossen sind, in Einzelfällen Abgrenzungsschwierigkeiten bereiten.

Nach der Rechtsprechung (OLG Dresden, Beschluss vom 11.09.2013 – 2 OLG 21 Ss 652/13) ist inzwischen geklärt, dass ein sog. „Pocket-Bike“ – in Abgrenzung zum motorbetriebenen Spielzeug – ein „Kraftfahrzeug“ darstellt. Eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis setzt allerdings voraus, dass die befahrene Fahrstrecke zum öffentlichen Verkehrsraum gehört. Bei einer Fahrt auf Feld-, Wald- und Betriebswegen ist dieses Merkmal besonders zu prüfen.

Gegenstand von Ordnungswidrigkeitenverfahren im Verkehrsrecht sind Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsmessungen, Rotlichtverstöße und andere Verstöße, insbesondere im Zusammenhang mit der Verursachung von Verkehrsunfällen. Für den Betroffenen besteht insbesondere im Falle eines drohenden Fahrverbots ein Interesse daran, dass das Verfahren möglichst eingestellt oder aber zumindest das Fahrverbot abgewendet wird. Die Erfolgsaussichten für eine Verfahrenseinstellung hängen auch hier – wie auch in Strafverfahren – im Wesentlichen vom Inhalt der Ermittlungen sowie der Bußgeldakte ab. Zu klären ist die Frage der Täteridentifizierung, der ordnungsgemäßen Beschilderung, der verkehrsrechtlichen Anordnung für eine Beschilderung, der Messung im Hinblick auf den gewählten Messort, das Messverfahren, die Gültigkeit des Eichscheins. Im Bußgeldverfahren unterlaufen der Verwaltungsbehörde mitunter Verfahrensfehler, namentlich eine fehlerhafte Zustellung des Bußgeldbescheides oder der Eintritt der Verjährung.

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