Geschäftsführer

Der Begriff des Geschäftsführers wird sowohl für Personen verwendet, denen als Organ die Vertretung eines Unternehmens zugewiesen ist, als auch für Personen, die die Funktion der Leitung eines Unternehmens übernommen haben.

 

Bei einer GmbH ist der Geschäftsführer das Vertretungsorgan der Gesellschaft, das die Arbeitgeberfunktion ausübt. Der GmbH-Geschäftsführer kann deshalb gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrags durch die GmbH nicht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen beschreiten. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf sein Anstellungsverhältnis keine Anwendung, auch dann nicht, wenn er gegenüber den Gesellschaftern weisungsgebunden ist. Für einen leitenden Angestellten, der zum Geschäftsführer befördert werden soll, muss dieser Schritt sorgfältig bedacht sein, denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird das bisherige Arbeitsverhältnis eines angestellten Mitarbeiters mit dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages im Zweifel aufgehoben. Der bisherige Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz entfällt. Es ist deshalb in Erwägung zu ziehen, im Geschäftsführer-Dienstvertrag ausdrücklich zu regeln, dass das bisherige Arbeitsverhältnis ruhend fortbesteht.

 

Wird der Geschäftsführer-Dienstvertrag dann gekündigt und die Geschäftsführerbestellung widerrufen, besteht das ursprüngliche Arbeitsverhältnis fort. Dies bedarf allerdings einer ausdrücklichen Regelung, da andernfalls nach der Rechtsprechung anzunehmen ist, dass der Angestellte seinen bisherigen Status als Arbeitnehmer aufgibt.

 

Sollte der neben dem Geschäftsführer-Dienstvertrag ruhend fortbestehende Arbeitsvertrag ebenfalls gekündigt werden, sind die Gerichte für Arbeitssachen zu einer Entscheidung berufen (BAG, Beschluss vom 15.03.2011 – 10 AZB 32/10).

 

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Rechtsanwalt Stefan Günther

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