Das Erbrecht betrifft alle Rechtsfolgen, die mit dem Tod eines Menschen eintreten. Häufig macht man sich erst Gedanken über erbrechtliche Regelungen, wenn ein Todesfall im familiären Umfeld oder Freundeskreis eingetreten ist. In diesem Zusammenhang stellt sich einem die Frage, ob man selbst hinreichende Vorkehrungen getroffen hat und ob die gesetzliche Erbfolge den eigenen Wünschen entspricht oder man seine Vermögensnachfolge auf andere Weise geregelt haben möchte.
Das Erbrecht dient den Lebenden und hat eine gerechte Ordnung der Vermögensveränderungen zum Ziel. Das Erbrecht regelt, wem das Erbe zufällt, wer für die Schulden des Verstorbenen haftet und wie die Teilung des Nachlasses (bei Miterben) zu geschehen hat. Existiert kein Testament und kein Erbvertrag, so kommt diese gesetzliche Erbfolge zum Tragen.
Eine wesentliche Funktion des Erbrechts ist die Zuweisung der Regelungsmacht an den Erblasser. Diese Regelungsmacht wird auch Testierfreiheit genannt, sie gestattet jedem Einzelnen, über seinen Tod hinaus durch Testament oder Erbvertrag Anordnungen über sein Vermögen zu treffen. Durch solche Verfügungen von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) kann der Erblasser in individueller Freiheit ihm nahestehende Personen versorgen, sein Vermögen gemeinnützigen Einrichtungen zuwenden und sonstige Anordnungen treffen. Bevor eine Entscheidung über die Errichtung eines Einzeltestaments, eines Ehegattentestaments oder eines Erbvertrages getroffen wird, ist die Frage zu beantworten, wer Erbe nach den gesetzlichen Bestimmungen würde bzw. wie das Vermögen im Todesfall verteilt würde. Denn unter Umständen entspricht die gesetzliche Erbfolge bereits voll und ganz den eigenen Vorstellungen und Wünschen. Häufig verhält es sich allerdings auch so, dass die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags geeignet ist, den individuellen Vorstellungen Rechnung zu tragen und Streitigkeiten über das Erbe möglichst zu vermeiden.
Die Testierfreiheit wird durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt. Sie sichert den nächsten Angehörigen eine vom Willen des Erblassers unabhängige Mindestbeteiligung am Wert des Nachlasses. Pflichtteilsberechtigt sind nur Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte des Erblassers oder dessen Lebenspartner. So gehören beispielsweise die Geschwister nicht zu den Pflichtteilsberechtigten. Ein entfernter Abkömmling (Enkel) oder die Eltern kommen nicht zum Zug, wenn Kinder existieren. Über den Inhalt und die Reichweite von Pflichtteilsansprüchen sollten Sie sich frühzeitig informieren. Der Pflichtteil kann zwar nicht ausgeschlossen, wohl aber durch gezielte Schenkungen minimiert werden.
In den meisten Fällen existiert nicht nur ein Erbe, sondern eine Mehrheit von Erben. Diese Miterben bilden eine Erbengemeinschaft. Mit dem Erbfall geht der Nachlass auf diese Erbengemeinschaft über und wird gemeinschaftliches Vermögen der Miterben. Der Erbfall führt also nicht zu einer Aufteilung der Rechte, vielmehr steht die Verwaltung des Nachlasses den Miterben gemeinschaftlich zu. Über Nachlassgegenstände können die Miterben nur gemeinschaftlich verfügen. Dies führt zu gehäuften Streitigkeiten, da meistens unterschiedliche Vorstellungen der Miterben existieren. Nicht selten sind Erbengemeinschaften „Schikanegemeinschaften“. Glücklicherweise kann jeder Miterbe grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen und ist die Erbengemeinschaft auch auf Auseinandersetzung ausgelegt.
Erbe wird man zunächst auch ohne Erbschein. Einen Erbschein benötigt man allerdings dann, wenn Streit über die Wirksamkeit eines Testaments besteht oder das Erbrecht in Sonderfällen nachgewiesen werden muss (Grundbuchberichtigung, Gesellschafterwechsel, Bankkonten und Depots). Der Erbscheinsantrag kann bei jedem deutschen Notar und bei dem für das Nachlassverfahren zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Dabei ist keine Frist zu beachten, aber eine zeitnahe Erbscheinsbeantragung stets zu empfehlen. Ist der Erblasser beispielsweise in Rostock verstorben und wohnt der Erbe in Chemnitz, so kann der Erbe den Erbschein auch an seinem Wohnort in Chemnitz beantragen. Der Erbscheinsantrag wird dann dem zuständigen Amtsgericht (Rostock) zugeleitet.
Jeder kann infolge eines Unfalls, einer Erkrankung oder durch Nachlassen der geistigen Fähigkeiten im Alter in eine Situation geraten, in welcher er Unterstützung in rechtlichen Belangen benötigt. Mit einer Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht kann vorsorglich eine Vertrauensperson bevollmächtigt werden, die bei Bedarf die rechtlichen Angelegenheiten der vertretenen Person wahrnimmt. Die Erstellung einer derartigen Vollmacht ist immer zu empfehlen. Mit einer Patientenverfügung kann ferner im Voraus festgelegt werden, ob in ärztliche Eingriffe eingewilligt oder sie untersagt werden.